Der Stromanbieter Yellow ist verpflichtet, seinen Kunden online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 - Az.: 33 O 2/16).
Der verklagte Stromanbieter Yellow bewarb online auf seiner Webseite u.a. drei unterschiedliche Tarife: "Strom Basic", "Strom Best" und "Strom Plus".
Beim Tarifmodell "Strom Basic" verlangte die Beklagte zwingend die Angabe der Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschrift. Nur wenn die Verbraucher die Kontodaten eingab, war er es ihm möglich, die Online-Bestellung fortzusetzen.
Bei den Varianten "Strom Best" und "Strom Plus" waren mehrere Zahlungsvarten möglich, u.a. Lastschrift oder Überweisung.
Die Kölner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de enwg_2005 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 Abs.2 EneWG, der lautet:
"Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten."
Das Gericht bejahte eine Verletzung dieser Vorschrift.
Zwar schreibe die Norm nicht vor, dass Yellow in einem Vertrag stets mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten müsse. Es reiche aus, wenn der Verbraucher den gleichen Leistungsumfang bei einer anderen Vertragsart erhalte, bei der dann unterschiedliche Zahlungsoptionen ausgewählt werden könnten.
Dies sei hier aber nicht gegeben, da der Tarif "Strom Basic" sich inhaltlich von "Strom Best" und "Strom Plus" unterscheide. Wenn der Kunde also die Variante "Strom Basic" haben wolle, müsse er zwingend eine Lastschrift erteilen. Hierin liege ein Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de enwg_2005 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 Abs.2 EneWG.