Der Anbieter von "welt.de" hat gegen die Werbeblocker-Software AdBlock einen Anspruch auf Unterlassung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.11.2015 - Az.: 3-06 O 105/15).
"Welt.de" sah sich durch die Unterdrückung der Werbeeinblendungen in ihren Rechten verletzt und ging vor Gericht. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verbot das Gericht dem Software-Betreiber, Werbeinhalte auf den Seiten von www.welt.de zu unterdrücken.
Aufgrund der Vergütung von Online-Werbeinhalten nur für den Fall, dass sie für den Nutzer sichtbar sind bzw. angeklickt werden, verhindere AdBlock, dass sich deren Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte der Webseite an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligten.
Das Gericht stufte die Unterdrückung der Werbeeinblendungen als gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung. "Welt.de" umfasse, so die Richter, nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die im Online-Angebot enthaltene Werbung. In der Verhinderung des Anzeigens dieser Werbung durch die Software AdBlock liegt daher eine gezielte, unmittelbare Vereitelung der Werbung.
Die Entscheidung ist im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen.