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Kategorie: Onlinerecht

LG Paderborn: Versteckter Hinweis in Datenschutzerklärung reicht für erlaubte E-Mail-Sendung nach § 7 Abs.3 UWG nicht aus

Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG Paderborn, Urt. v.  12.03.2024 - Az.: 2 O 325/23).

Nach § 7 Abs.3 UWG ist es erlaubt, für ähnlich Waren und Dienstleistungen auch ohne Opt-In elektronische Werbenachrichten zu versenden, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor hierüber informiert hat.

Die Norm lautet.

"§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(…)
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Reise bei der Beklagten gebucht und im Anschluss Werbe-Mails erhalten. Als die Klägerin dagegen vorging, wies die Beklagte auf ihre Regelungen in ihrer Datenschutzerklärung in. 

Dort stand:

"Marketingaktivitäten 
Unter bestimmten, im Folgenden beschriebenen Umständen können wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingzwecke nutzen.

Um innen regelmäßig Informationen über reisebezogene Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Sie können sich jederzeit und ganz einfach von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden. indem Sie auf den 
‚Abmeldelink klicken, der in dem jeweiligen Newsletter oder der jeweiligen anderen Kommunikation enthalten ist."

Die Erklärung umfasste ingesamt 26 DIN-A4-Seiten, wobei auf Seite 8 der Hinweis auf die Marketingaktivitäten auftauchte. Weiter wird auf Seite 23 bis 24 der Datenschutzhinweise über das Widerspruchsrecht des Nutzers unterrichtet.

Das LG Paderborn verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, da für die Zusendung kein ausreichender Rechtsgrund vorlag. 

Insbesondere komme § 7 Abs.3 UWG nicht zum Zuge, da es an der notwendigen Transparenz fehle:

"Gemäß § 7 Abs. 3 UWG ist (…) eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn, ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Im Streitfall fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen.

Die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederrum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten der Beklagten nebst eines Hinweises auf einen Abmeldelink enthält, erfüllt nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse. Es genügt nicht, dass die Beklagte in ihrer Datenschutzerklärung ausführt, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt  werden und sich der Empfänger  von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann, insbesondere wenn dieser Hinweis - ohne textliche Hervorhebung - im Rahmen eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten ist (vgl. LG Berlin Urteil vom 16.11.2017 – 16 O 225/17, BeckRS 2017, 143465)."

Und weiter:

"Im Mindestfall hätte die Beklagte ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchens („Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken“) bereitstellen müssen. Erforderlich ist darüber hinaus auf jeden Fall aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Daran fehlt es jeweils.

Für den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf das Widerspruchsrecht war es auch nicht ausreichend, dass die Klägerin in jeder E-Mail, also bei Verwendung der klägerischen E-Mail-Adresse, auf die Abmeldung durch anklickbare Links verwiesen hat.

Zwar hat die Beklagte dadurch eine problemlose Möglichkeit, um die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke abzulehnen, eingerichtet. Es fehlt jedoch wiederum an einem konkreten Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an sich.

Dass die Klägerin letztlich selbst über einen Abmeldelink tätig geworden ist, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen."

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