Eine Person, über sich die im Rahmen eines TikTok-Videos geäußert wird, ist erkennbar, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sie in ihrem Bekanntenkreis erkannt werden könnte. Die Nennung des Namens ist hierfür nicht erforderlich. (OLG Dresden, Beschl. v. 23.03.2024 - Az.: 4 W 213/24).
Beide Parteien erstellten Videobeiträge auf TikTok.
Der Kläger trat dabei unter einem Pseudonym auf.
Die Beklagte äußerte sich in ihren Beiträgen negativ über den Kläger. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor und verlangte Unterlassung.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte sich unter anderem die Frage, ob der Kläger in den Äußerungen der Beklagten überhaupt hinreichend identifizierbar war. Denn es fehlte an einer konkreten Namensnennung.
Das OLG Dresden bejahte jedoch die Bestimmbarkeit.
Entscheidend sei nämlich nicht, ob alle oder ein erheblicher Teil der Online-Zuschauer den Kläger wiedererkennen würden. Vielmehr komme es darauf an, ob der Kläger begründeten Anlass zu der Annahme habe, wiedererkannt zu werden:
"Der Antragsteller ist identifizierbar dargestellt. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten des Livestreams oder gar der "Durchschnittszuschauer" die betroffene Person identifizieren kann. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (…).
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2019 - 4 U 1401/19 - juris). Dies ist hier der Fall."
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin nennt zwar den Antragsgegner nicht beim Namen, gleichwohl beschreibt sie die Personen, die aus ihrer Sicht gegen sie Rachepläne schmieden.
Sie nennt eine Person, die sie "vor Gericht gezogen" habe und mit der sie im Januar/Februar ein Gerichtsverfahren hatte. Dies trifft auf den Kläger zu.
Des Weiteren meint der Kläger, er sei auch über die Bezeichnung "L..." identifizierbar, weil er von einer Nutzerin im August 2023 zum Geburtstag einen digitalen Token im Form eines Löwen geschenkt bekommen habe.
Schließlich hat die Antragsgegnerin sich auch in der Vergangenheit über den Antragsteller in ihren tiktok Beiträgen identifizierbar geäußert und von ihm u.a. behauptet, er habe einen seiner Söhne als Missgeburt bezeichnet, das ganze Erbe seiner Familie eingesteckt und sei Reichsbürger.
Diese Äußerungen haben zu einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Chemnitz geführt, in dem die Antragsgegnerin entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Der Antragsteller hat schlüssig und plausibel dargelegt, dass er für einen interessierten Personenkreis - z.B. regelmäßige Zuschauer der Livestreams der Antragsgegnerin - identifizierbar dargestellt ist. Schließlich ist einem Kommentar einer Nutzerin zu entnehmen, dass sie weiß, wenn die Antragsgegnerin meint. Sie erklärt, dass "herauszuhören" sei, dass "K... und die andere Abteilung" gemeint seien und sie (die Antragsgegnerin) wohl auch "K... und Konsorten" angezeigt habe."