Die Rechte des Urhebers des Stuttgarter Hauptbahnhofs tritt im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen hinter dem Interesse der Deutschen Bahn, die Eigentümerin des Gebäudes ist, zurück. Auch wenn die Umgestaltung des Bahnhofs einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt, überwiegt das Gesamterhaltung- und das Weiterentwicklungsinteresse <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-bahn-gewinnt-im-urheberrechtsstreit-zum-erhalt-des-stuttgarter-bahnhofs-17-o-42-10-landgericht-stuttgart-20100520.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - Az.: 17 O 42/10).
Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, war Eigentümerin des Stuttgarter Bahnhofs und plante im Zuge des Projektes "Stuttgart 21" an dem Gebäude Umbaumaßnahmen. Der Erbe des Urhebers, der den Bahnhof als Architekt entworfen hatte, sah hierin einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Künstlers und klagte.
Die Stuttgarter Richter wiesen die Klage ab.
Die Robenträger erläuterten, dass im vorliegenden Fall eine umfassende Interessensabwägung stattzufinden habe: Einerseits das Interesse des Urhebers am Bestand seines Kunstwerkes. Andererseits das Interesse der Deutschen Bahn an den geplanten Modernisierungsmaßnahmen.
Durch den teilweise geplanten Abriss des Gebäude werde zwar erheblich in die Urheberrechte eingegriffen. Letzten Endes überwiege jedoch die Position der Deutschen Bahn, da sie die Modernisierung des Gebäudes beabsichtige.
Für einen solchen Standpunkt spreche insbesondere, dass bereits 3/4 der 70jährigen Schutzdauer abgelaufen seien und der verstorbene Architekt selbst damals eingewilligt habe, zweckgerichtete Umbaumaßnahmen zu gestatten.