Das OLG Dresden (Urt. v. 11.02.2014 - Az.: 14 U 1561/13) hat entschieden, dass die rechtlichen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Werbung mit Testergebnissen stellt, auch für die Werbung mit TÜV-Siegeln gilt.
Die verklagte Krankenkasse hatte mit zwei TÜV-Siegeln geworben.
Zum einen handelte es sich um das Siegel des TÜV Thüringen, bei dem es hieß:
"Geprüfte Service-Qualität – sehr gut“
Zum anderen warb sie mit dem Siegel des TÜV Saarland, das lautete:
"Service tested Kundenurteil Gut 1,8"
In beiden Werbungen fanden sich keine näheren Angaben wie die Bewertungen zustande gekommen waren. Auch auf den Webseiten der beiden TÜV-Einrichtungen fehlten dazu jede weitergehenden Ausführungen.
Das OLG Dresden vertrat der Ansicht, dass die Anforderungen, die die ständige Rechtsprechung an die Werbung mit Testergebnissen stellt, auf die vorliegenden Fälle übertragbar seien.
Bei der Werbung mit Testergebnissen müssten die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein. Anderenfalls enthalte der Unternehmer dem Verbraucher eine wesentliche Information vor. Nichts anderes gelte für die Werbung mit TÜV-Siegeln.
Die Beklagte biete dem Betrachter keinerlei Informationen, wo er nachlesen könne, nach welchen Kriterien die TÜV-Siegel vergeben würden. Insbesondere werde nicht ersichtlich, welche Anforderungen für eine Bewertung mit "sehr gut" gelten würden. Ob es sich nämlich um die Bestnote handle oder ob es wie im Falle von Hotelvermittlungsportalen - noch eine bessere Note ("fabelhaft") gebe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prüfberichte grundsätzlich nicht veröffentlicht würden, so dass gar keine Fundstellen angegeben werden könnten. Denn wenn die Prüfberichte nirgends veröffentlicht seien, müsse die Beklagte dem Kunden einen Weg aufzeigen wie er schnell und problemlos an die Dokumente gelangen.
Nicht ausreichend sei es, wenn sich auf den jeweiligen TÜV-Webseiten allgemeine Informationen zur Zertifikaten und Zeichen befünden würden. Dies sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es Aufgabe des Werbenden, den Verbraucher grundlegend zu informieren.