Ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, darf keinen Prozessfinanzierer einsetzen, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Eine solche Vereinbarung ist rechtsmissbräuchlich (BGH, Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17).
Der klägerische Verbraucherschutzverein war in die Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen und machte einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung gegen ein Telekommunikationsunternehmen geltend. Es ging dabei um (angeblich) erhöhte Entgelte für Mahnungen und Rücklastschriften.
Der klägerische Verbraucherverband hatte zur Finanzierung des Verfahrens einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der ihn im Falle des Unterliegens von Kosten freistellen sollte. Im Falle des Obsiegens wurde der Prozessfinanzierer hingegen am abgeschöpften Gewinn beteiligt. Das Bundesamt für Justiz hatte in der Vergangenheit schriftlich dieser Vereinbarung zugestimmt. Es hatte mitgeteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme des gewerblichen Prozessfinanzierers zu akzeptieren und nicht den Einwand zu erheben, bei diesen Kosten handle es sich nicht um erforderliche Aufwendungen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 UWG).
Der BGH stufte diesen Finanzierungsvertrag nun als rechtsmissbräuchlich ein. Denn die die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde, widerpsreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG.
Die Vorgaben des § 10 UWG hätten zum Ziel, es zu vermeiden, den Gewinnabschöpfungs-Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend zu machen. Die Regelung sehe daher vor, den erzielten Gewinn an den Staat abzuführen.
Dieses Prinzip werde durch die getroffene Prozessfinanzierung unterlaufen. Denn durch die Zusage eines Anteils am Gewinn entscheide der Verband letztlich nicht mehr selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt würden. Vielmehr würden dann nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt habe. Diese Zusage sei von einer Kosten-Nutzen-Analyse des Prozessfinanzierers abhängig.
Damit werde der Anspruch aus dem - nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden - Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht. Die Interessen der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher spielten letztlich keine entscheidende Rolle mehr.