Eine AdWords-Anzeige in der ein Markenname verwendet wird, ist eine Kennzeichenverletzung, wenn auf der Landing-Page andere Produkte zu finden sind (OLG München, Urt. v. 11.01.2018 - Az.: 29 U 486/17).
Es war folgende AdWords-Anzeige geschaltet:
"Ortlieb Fahrradtasche
www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche
(...) Bewertung für Amazon
Riese Auswahl an Sportartikeln
Kostenlose Lieferung möglich"
Auf der Landing-Page bei Amazon fanden sich jedoch nur Produkte der Mitbewerber.
Das Gericht bejahte eine Markenverletzung, denn der Suchende erwarte, dass der Produkte des Markeninhabers, was nicht der Fall sei.
Wichtiger Hinweis:
Die Entscheidung des OLG München ist vor den Grundsatz-Urteilen des BGH (I ZR 138/16 und Az.: I ZR 201/16) ergangen. Der BGH hat in dem einen Verfahren (I ZR 138/16) die Verurteilung von Amazon gegen Ortliebaufgehoben und insofern die Karten neu gemischt.
Da die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH-Urteils noch nicht vorliegen, ist noch unklar, welche Reichweite die Karlsruher Entscheidung hat. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass damit auch das vorliegende Urteil des OLG München möglicherweise hinfällig wird.