Der urheberrechtswidrige Upload eines Musikalbums in einer P2P-Musiktauschbörse löst einen Schadensersatz pro Lied von 150,- EUR aus. In einem solchen Fall ist zudem ein Streitwert von 50.000,- EUR gerechtfertigt, so dass Abmahnkosten iHv. knapp 1.400,- EUR entstehen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 27.06.2011 - Az.: 36A C 172/10).
Der Beklagte bot ein Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse an. Die Klägerin sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus, woraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dann machte die Rechteinhaberin die Bezahlung der Abmahnkosten (ca. 1.400,- EUR) und Schadensersatz (2.250,- EUR) geltend.
Beides sprach das Gericht der Klägerin zu.
Das AG hielt einen Streitwert von 50.000,- EUR für angemessen, so dass knapp 1.400,- EUR an Abmahnkosten zu begleichen waren.
Beim Schadensersatz bestimmte es den Wert pro Lied auf 150,- EUR. Es legte den einschlägigen GEMA-Tarif iHv. 100,- EUR zugrunde und erhöhte diesen Wert um 50%, da durch den Upload die Musikdatei unkontrollierbar ins weltweite Datennetz eingespielt worden sei.
Die Ansicht des Beklagten, dass das LG Hamburg in einer anderen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) den Schaden auf lediglich 15,- EUR bestimmt hatte, ließ das AG Hamburg nicht gelten. Dort sei es um Aufnahmen gegangen, die bereits 12 bzw. 18 Jahre alt gewesen seien. Hier handle es sich hingegen um aktuelle Lieder, so dass die Fälle nicht vergleichbar seien.