OLG Karlsruhe: Reklame mit Testurteilen nur mit deutlicher Fundstelle rechtlich einwandfrei

28.12.2011

Die Werbung mit einem Testurteil ist nur dann rechtlich einwandfrei, wenn die Fundstelle des Tests klar und deutlich mit angegeben wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011 - Az.: 4 U 141/11).

Es ist inzwischen jedem Unternehmer bekannt, dass er, sobald er Testergebnisse Dritter in seiner Werbung verwendet (z.B. "Bestes Auto 2010" oder "Beste Bank dieses Jahr"), er die genaue Fundstelle angeben muss. Häufig wird dabei die Funstellen-Angabe sehr klein und damit nahezu unleserlich gehalten. 

So auch im vorliegenden Fall. Sie unterschritt eine bestimmte Schriftgröße (6-Punkte-Schwelle) und trat auch im übrigen nicht optisch hervor.

Die Karlsruher Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die kleine Schriftgröße erschwere die Lesbarkeit sehr massiv. Zudem sei die Fundstellenangabe auch dicht gedrängt und verliere sich im übrigen Fließtext der Werbung.

Die Kölner Richter haben erst jüngst anders entschieden (OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11). Danach führt das Unterschreiten der 6-Punkte-Größe nicht automatisch zu einem Rechtsverstoß. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Werbetext an sich noch lesbar ist.