Steht bei einem DSGVO-Auskunftsanspruch nicht die begehrte Information, sondern ein anderes Motiv im Vordergrund, so ist das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich (LG Kleve, Urt. v. 10.08.2023 - Az.: 6 O 143/22).
Der Kläger begehrte von seiner Krankenversicherung eine umfangreiche DSGVO-Auskunft, nämlich alle Informationen über die Tarifanpassungen seit dem Jahr 2010. Ziel war die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Krankenkassenbeiträge der verklagten Versicherung.
Das LG Kleve entschied, dass eine solche Vorgehensweise nicht von Art. 15 DSGVO gedeckt sei:
"Der Anspruch folgt auch nicht aus Art. 15 DSGVO.
Dem Kläger geht es bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht darum, die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und ggf. Löschungs- oder Berichtigungsansprüche geltend zu machen (LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2021 – 2 Sa 63/20 = BeckRS 2021, 29212, Rn. 61 ff.).
Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG.
Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst (OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21, juris, Rn. 68; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, juris Rn. 44; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21, juris, Rn. 11)."