Das LG Hamburg <link http: www.rechtsprechung.hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.07.2012 - Az.: 310 O 460/11) hat entschieden, dass auch bei der ungefragten Übernahme von Luftbildaufnahmen auf einer Webseite dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten zusteht.
Der Beklagte betrieb eine Spedition und hatte auf seiner Webseite ein Luftbild übernommen, das seinen Betrieb ablichtete. Die Klägerin war der Rechteinhaberin an dem Bild.
Das LG Hamburg sprach der Klägerin Schadensersatz iHv. knapp 1.350,- EUR und Abmahnkosten auf Basis eines Streitwertes von 6.000,- EUR zu.
Das Gericht schätzte den einfachen Schadensersatz unter Berücksichtigung der MFM-Honorartabellen auf 650,- EUR. Da es sich hier um Luftbildaufnahmen handle, sei die Vergütung um 100% zu erhöhen, so dass der Schadensersatz bei 1.350,- EUR liege.
Auch der den Abmahnkosten zugrunde liegende Streitwert iHv. 6.000,- EUR sei angemessen und nicht zu beanstanden.