Ein Influencer auf Instagram, der den kommerziellen Zweck seines Postings nicht angibt, handelt irreführend und begeht einen Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2019 - Az.: 6 W 35/19).
Der Beklagte arbeitete hauptberuflich als Aquasacaper, d.h. er gestaltete Aquarienlandschaften. Auf Instagram trat er unter seinem Künstlernamen "X“ auf und präsentierte Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen, u.a. auch Produkte der Firma Y.
Auf YouTube hieß es in der Beschreibung zu seiner Person:
"Since July 2017 he is responsible for the social media of the Y"
Das OLG Frankfurt a.M. verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung, da er seine Postings nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.
Für eine geschäftliche Handlung und Werbung spreche, dass der Beklagte sich hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er bei Instagram präsentiere, liege nicht nur sehr nahe, sondern sei in Bezug auf die Firma Y durch die Beschreibung auf YouTube belegt, so das Gericht.
Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Beklagten nicht nur um eine private Meinungsäußerung gehe, sondern er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolge.