Der BGH (Urt. v. 01.12.2022 - Az.: I ZR 28/22) hat sich erneut zur Frage der Schutzwirkung der Gesetzesfiktion im Rahmen einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung geäußert.
Die Problematik, die sich im vorliegenden Rechtsstreit stellte, war: Benutzt ein Unternehmer die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung, gilt dann die Schutzwirkung der Gesetzesfiktion, d.h. obwohl die amtliche Widerrufsbelehrung inhaltlich unzureichend ist, verhält sich der Unternehmer nicht rechtswidrig.
Die amtlichen Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten:
"1. Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.
2. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt."
Die verklagte Sparkasse hatte bei der amtlichen Widerrufsbelehrung nur zwei winzige Dinge geändert: So hieß am anstatt des Wortes "Vertragsabschlusses" vielmehr "Vertragsschlusses". Außerdem erfolgte die Angabe von zwei möglichen Adressen, an die der Widerruf gerichtet werden konnte. In der offiziellen Widerrufsbelehrung war dies nicht vorgesehen.
Durch diese geringen Abweichungen konnte sich die Sparkasse nicht mehr auf die Schutzwirkung berufen:
"Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion (...) nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt (...). Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck, Regelungszusammenhang sowie einer unionsrechtskonformen Auslegung (...).
(a) Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Schutzwirkung der Musterverwendung auch dann eintreten kann, wenn der Unternehmer das gesetzlich vorgesehene Muster verändert. (...)
(b) Das Erfordernis der unveränderten Verwendung des Belehrungsmusters entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte (...) festschreiben, dass das Muster der Widerrufsbelehrung nicht verändert werden darf und entsprechend der Gestaltungshinweise auszufüllen und zu verwenden ist (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine Abweichung von der offiziellen Widerrufsbelehrung bedeutet nicht automatisch, dass dieses Dokument dann rechtswidrig ist. Es bedeutet aber, dass ein angerufenes Gericht diese Erklärung zu 100 % inhaltlich nachprüfen kann. Bei Verwendung der amtlichen Schriftstückes hingegen ist dies anders: Hier greift die Gesetzesfiktion, d.h. der Richter kann hier gar nicht bzw. nur noch sehr begrenzt überprüfen.
Unsere Empfehlung ist daher (wie schon seit vielen Jahren): Benutzen Sie am besten immer 1:1 die amtliche Widerrufsbelehrung, wenn es nur irgendwie geht. Und seien Sie sich bewusst, dass jede noch so kleinste Veränderung, sofort zum Verlust dieser Schutzwirkung führt.