Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, muss in den angegebenen Endpreis mit eingerechnet werden. Eine gesonderte Angabe ist nicht erlaubt <link http: www.online-und-recht.de urteile zusaetzliches-service-entgelt-fuer-kreuzfahrten-muss-in-endpreis-mit-angegeben-werden--bundesgerichtshof-20150507 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.05.2015 - Az.: I ZR 158/14).
Die Beklagte warb für ihre Kreuzfahrten mit der Aussage:
"ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*".
Der Sternchenvermerk am unteren Rand der Anzeige wurde folgt erläutert:
"Special zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von € 7,- p.P./beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an."
Der BGH hat dies als Verstoß gegen die PAngVO angesehen. Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 S.1 PAngVO ist ein einheitlicher Gesamtpreis anzugeben, der neben der Umsatzsteuer auch alle sonstige Preisbestandteile beinhaltet.
Das anfallende Service-Entgelt könne unproblematisch im voraus berechnet werden und falle auch obligatorisch und nicht nur optional an.
Die Einschränkung, dass nur beanstandungsfreie Nächste bei der Erhebung berücksichtigt würden, ändere daran nichts. Denn der Veranstalter sei vertraglich zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet.