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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Speicherfristen von Insolvenzdaten für Auskunfteien

Auskunfteien dürfen Insolvenzdaten grundsätzlich mindestens 3 Jahre aufbewahren. Dies gilt auch dann, wenn die Informationen zwischenzeitlich von insolvenzbekanntmachungen.de gelöscht wurden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2015 - Az.: 1 U 128/15).

Über den Kläger wurde im Jahr 2013 auf insolvenzbekanntmachungen.de die Information veröffentlicht, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die verklagte Agentur speicherte diese Daten. 

Der Kläger war nun der Ansicht, dass eine solche Speicherung nicht rechtmäßig sei, da die Daten zwischenzeitlich von insolvenzbekanntmachungen.de entfernt worden seien. Außerdem habe das Unternehmen bei der Speicherung keine Interessensabwägung vorgenommen.

Die Frankurter Richter wiesen die Klage ab. Das Handeln der Agentur sei rechtlich absolut einwandfrei.

Der Erlaubnistatbestand des <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG setze nicht voraus, dass die Daten auch noch während der gesamten Speicherdauer allgemein zugänglich seien. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nur darauf an, dass die Daten öffentlichen Quellen entnommen werden konnten. Dies bedeute, dass allein der Zeitpunkt der Speicherung maßgeblich für die Frage sei, ob die Daten einer öffentlichen Quelle entnommen wurden. Eine zeitliche Einschränkung für die weitere Speicherdauer sei nicht enthalten.

Die Speicherung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Auskunftei nicht eine Abwägung der bestehenden Interessen vorgenommen habe. Dies sei bei der Datenspeicherung für eigene Geschäftszwecke erforderlich. Bei der geschäftsmäßigen Datenerhebung zum Zweck der Übermittlung nach<link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window> § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gebe es dieses Erfordernis nicht. Denn diese Regelung verweise in Absatz 1 Satz 2 lediglich auf <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 3b BDSG. Diese Vorschriften enthielten keine Verpflichtung zur Vornahme einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung.

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