Der Teilnehmer an einem unerlaubtem Online-Glücksspiel hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Anbieter (LG Gießen, Urt. v. 21.01.2021 - Az.: 4 O 84/20).
Der Kläger spielte auf einer Online-Plattform, die nur über eine Glücksspiel-Lizenz in Malta verfügte. Er verlor dabei eine Summe von ca. 12.000,- EUR.
Diesen Betrag forderte er nun zurück, weil er der Ansicht war, dass der geschlossene Spielvertrag wegen Verstoß gegen § 4 Abs.4 GlüStV unwirksam sei.
Das LG Gießen folgte dieser Ansicht und verurteilte den Anbieter zur Rückzahlung:
"Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz war. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. (...)
Die Beklagte hat gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen und mithin auch dem Kläger zugänglich gemacht hat."
Und weiter:
"Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Zwar mag dem Kläger mit der Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetze anzulasten sein. Teleologisch ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre jedoch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen.
So ist es hier. Die Regelungen des GlüStV sind ausweislich dessen § 1 Satz 1, insbesondere Ziff. 1, 3, und 4, dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. (...)"
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat in den letzten Tagen für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt.
In der Tat ist das Urteil eine der wenigen Entscheidungen, die den Rückzahlungsanspruch eines Spielers bejaht. Es bleibt abzuwarten, ob die nächsthöhere Instanz das Urteil aufheben oder bestätigen wird.
Einige wichtige Punkte werden in der medialen Berichterstattung jedoch komplett ausgeblendet. Es wirkt so, dass nun Tausende von Spielern, die Geld bei Online-Glücksspielen verloren haben, eine leichte Möglichkeit gefunden hätten, ihre Beiträge zurückzufordern. Hier trügt jedoch der erste Eindruck: Denn es gibt extrem wichtige Faktoren, die bei der Überlegung mit einfließen sollten, ob ein Rückzahlungsanspruch tatsächlich gerichtlich gemacht wird.
So ist wenig verwunderlich, dass der Kläger des aktuellen Verfahrens anonym bleiben wollte. Denn mit Erhebung der eigenen zivilrechtlichen Klage protokolliert ein Betroffener gerichtsfest, dass er sich selbst nach § 285 StGB strafbar gemacht hat. Denn bereits die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel ist strafbar (§ 285 StGB). Jedem Kläger sollte somit bewusst sein, dass er sich damit selbst öffentlich der Staatsanwaltschaft ans Messer liefert.
Darüber hinaus kommen im Bereich des Glücksspiels typische weitere Strafbarkeits-Delikte in Betracht, die es im Einzelfall zu prüfen gilt, so z.B. Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Und da gibt es da noch die zivilrechtlichen Komplikationen: Erfährt die eigene Bank von den Zahlungen an den Online-Anbieter, so ist in den allermeisten Fällen der Anfang vom Ende der Geschäftsbeziehung mit seinem Finanzinstitut vorher programmiert. Kein Kreditinstitut ist erfreut, wenn es das Wort "Geldwäsche" hört.
Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob sich Spieler - unter Zugrundelegung der gerichtlichen Wertung - nicht auch der Gefahr aussetzen, dass Online-Anbieter dann im Gegenzug ausgezahlte Gewinne aus der Vergangenheit zurückfordern.
Und ganz am Ende steht ohnehin die allerwichtigste Frage: Wie erfolgreich kann ein gerichtlicher Zahlungstitel im Ausland notfalls auch tatsächlich vollstreckt werden? Das Erwirken eines Urteils vor Gericht ist die eine Sache. Die andere Sache ist es, ob der Betroffene auch am Ende tatsächlich an sein Geld kommt.
Die Entscheidung des LG Gießen ist also deutlich vielschichtiger als es auf den ersten Anschein in der Presseberichterstattung wirkt. Ein Betroffener sollte umfassend über diese all die Vor- und Nachteile informiert sein, bevor er am Ende dann seine Entscheidung fällt, ob er Klage erheben will.