Der Spieler an einem ausländischen Online-Casino, das über keine deutsche Glücksspiel-Lizenz verfügt und somit in Deutschland verboten ist, kann seine Spielbeiträge zurückfordern (LG Köln, Urt. v. 19.10.2021 - Az.: 16 O 614/20).
Der Kläger hatte in der Vergangenheit längere Zeit bei der Beklagten, einem Online-Casino mit maltesischer Glücksspiel-Erlaubnis, teilgenommen und verlangte nun seine Einzahlungen zurück.
Zu Recht, wie das LG Köln nun entschied.
Der geschlossene Spielvertrag sei unwirksam, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Denn die Beklagte verfüge über keine deutsche Genehmigung, sodass ihr Angebot in Deutschland verboten sei.
Die Rückforderung des Spielers sei auch nicht ausgeschlossen:
"Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Es kann hier dahin stehen, ob dem Kläger objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. Es fehlt jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. (...)
Der Kläger hat angegeben, dass er davon ausging, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte gibt an, über eine Lizenz zu verfügen und hat ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache deutsch ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deutsch sind. (...)
Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar.
Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming und Online-Sportwetten tätig. Die bei der Beklagten dann tatsächlich vorliegende Aufspaltung ist einem außenstehenden Dritten in dieser Form weder bekannt noch bewusst. Insoweit hat die Beklagte in Deutschland eine Konzession für Sportwetten erhalten. Darüber hinaus wirbt die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite damit, dass eine Konzession für Malta vorliegt. Einer Privatperson ist es insoweit schwer möglich nachzuvollziehen, dass dies dann zu einem illegalen Glücksspiel führt, noch dazu, weil die Beklagte die gesamte Internetseite auf den deutschsprachigen Markt angelegt hat."
Darüber hinaus, so das Gericht, sei die Regelung des § 817 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall auch einzuschränken:
"Unabhängig davon steht § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (....).
Die Kondiktion darf nicht gemäß (...) deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden.
Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" angenommen (...). Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift (...) schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, kommt es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (...)."