Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hat im Rechtsstreit über die Verpflichtung zu Spielersperren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 mit heute verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der bundesweit als Fachverband zur Bekämpfung der Glücksspielsucht tätig ist. Die Beklagte gehört zum Unternehmensverbund der Gruppe eines Spielautomatenherstellers. Sie ist lediglich Alleingesellschafterin mehrerer Gesellschaften, die mit gewerblicher Erlaubnis Spielhallen betreiben.
Die Betreibergesellschaften kamen den Wünschen zweier sich als spielsüchtig einschätzender Spieler, ihnen den Zugang zu den Spielhallen zu verwehren, nicht nach. Deshalb nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, es in Nordrhein-Westfalen zu unterlassen, Personen die Teilnahme an Glücksspielen in Spielhallen, an denen die Beklagte beteiligt ist, zu gestatten; und zwar nur dann, wenn diese Personen zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine bei ihnen bestehende Spielsucht ein Hausverbot begehrt haben. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, Spielhallen ohne Spielkonzepte zu betreiben und/oder betreiben zu lassen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) – zum Wortlaut der Vorschriften s. Anhang, S. 5 der Presseerklärung - verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen und dieses umzusetzen; dabei habe die Beklagte die „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen“ (im folgenden: „Mindestanforderungen“) zu beachten. Aus diesen „Mindestanforderungen“ ergebe sich der Anspruch auf Erteilung von Hausverboten zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV.
Die Beklagte habe gemäß § 8 II UWG für die Einhaltung dieser Regeln durch die von ihr beauftragten Tochtergesellschaften einzustehen.
Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung Sozialkonzepte vorgelegt hat, ist den Rechtsauffassungen des Klägers entgegengetreten.
Entscheidung:
Die Kammer hat die Klage abgewiesen.
I.
Dem Kläger stünde der primär geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Die Beklagte sei nicht Betreiberin der fraglichen Spielhallen. Sie sei vielmehr nur Alleingesellschafterin der jeweiligen Betreibergesellschaft. Allein diese wäre verpflichtet, ein bestehendes Unterlassungsgebot, soweit dieses bestünde, zu beachten. Die insoweit allenfalls mögliche Anweisung der Beklagten an ihre Tochtergesellschaften, das Unterlassungsgebot umzusetzen, sei von dem Kläger trotz Erörterung dieser Problematik im Termin nicht begehrt worden.
2. Die Beklagte sei zudem auch nicht verpflichtet, ihre Tochtergesellschaften in Nordrhein-Westfalen anzuweisen, spielsüchtigen Spielern auf deren Selbstsperre hin den Zutritt zu den Spielhallen in Nordrhein-Westfalen zu versagen.
a) Ein mit der Klage vornehmlich verfolgter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, 3 a UWG sei nicht gegeben. Dieser Anspruch erfordere einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung. In Nordrhein-Westfalen fehle es jedoch an einer solchen Marktverhaltensregelung, die es gebiete, die Gewährung des Zutritts von spielsüchtigen Spielern auf der Grundlage einer Selbstsperre zu unterlassen.
aa) Insbesondere beinhalte der Regelungsgehalt des § 6 GlüStV nicht das Gebot, spielsüchtigen Personen auf deren Selbstsperre hin den Zugang zu Spielhallen zu verweigern oder aber ein Verbot, diesem den Zutritt zu Spielhallen zu ermöglichen. Nach dem Regelungsgehalt des § 6 S. 2 GlüStV seien die Veranstalter und Vermittler verpflichtet, zur Erreichung des in § 6 S. 1 definierten Ziels Sozialkonzepte zu entwickeln.
Der Wortlaut und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebe dem Adressaten zwar verbindlich auf, Sozialkonzepte zu entwickeln. Aus Wortlaut und Regelungsgehalt des § 6 S. 1 GlüStV lasse sich jedoch nicht die an die Veranstalter oder Vermittler öffentlicher Glücksspiele gerichtete Verpflichtung ableiten, spielsüchtigen Personen auf deren Wunsch den Zugang zu Spielhallen zu verwehren.
Auch aus dem Wortlaut des § 6 S. 3 GlüStV ergäbe sich nicht die Verpflichtung, Sozialkonzepte so auszugestalten, dass sie im Falle der Selbstsperre einem spielsüchtigen Spieler untersagen müssen, die Spielhallen aufzusuchen. Zu dem Inhalt der von den Veranstaltern zu entwickelnden Sozialkonzepte bestimme § 6 S. 2 GlüStV lediglich, dass die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen seien. Der Anhang enthalte hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, ob eine Pflicht des Veranstalters bestehe, Selbstsperren spielsüchtiger Spieler zu berücksichtigen und mit der Versagung des Zutrittes zu beachten, aber gerade keine Aussage.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kämen die von diesem herangezogenen „organisatorischen und inhaltlichen Mindestanforderungen an Sozialkonzepte“ auch nicht als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3 a UWG in Betracht. Denn diese seien als Verwaltungsvorschriften nur von den zuständigen Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren zu beachten; diese würden jedoch nicht – wie für den Normcharakter einer gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3 a UWG erforderlich – unmittelbare Geltung gegenüber den Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele entfalten.
Darüber hinaus ließe sich den „Mindestanforderungen“ nicht der Sinngehalt entnehmen, Regelungen über die Möglichkeit der Beachtung von „Selbstsperren“ spielsüchtiger Spieler, deren Vollziehung sowie einer entsprechenden Dokumentation seien in den Sozialkonzepten zu implementieren. Insoweit sei zwischen einem dort geregelten Hausverbot und einer dort gerade nicht geregelten „Selbstsperre“ zu unterscheiden.
b) Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus vorvertraglichen Nebenpflichten. Zum einen bestünde zwischen der Beklagten, die nur Gesellschafterin der jeweiligen Betreibergesellschaft ist, zu einem Spieler kein vertragliches oder vorvertragliches Pflichtenverhältnis.
Zum anderen träfe auch die Betreibergesellschaft eine entsprechende Nebenpflicht nicht. Eine Grundlage für eine solche vertragliche Nebenpflicht sei nicht ersichtlich, da weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu diesem Glücksspielstaatsvertrag - im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Bundesländern - Regelungen zu Selbstsperren enthalte.
II.
Der Hilfsantrag sei unbegründet, da Sozialkonzepte der Beklagten existierten.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.03.2017 (12 O 120/16).
Quelle: Pressemitteilung des LG Bielefeld v. 17.03.2017