Der Erwerb eines Staubsaugers auf einer Messe (hier: "Grüne Woche" In Berlin) ist ein Kauf in einem beweglichen Geschäftsraum, so dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht (LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 - Az.: 14 O 176/15).
Die Beklagte veräußerte auf der Berliner Messe "Grünen Woche" in der Messehalle 11.1 ("Haustechnik") Staubsauger, belehrte jedoch nicht die Verbraucher über das Widerufsrecht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht verneinte einen Anspruch.
Denn die Beklagte hätte nur dann über das Widerufsrecht informieren müssen, wenn der Kauf außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt war <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>(§ 312 d BGB).
Bei dem Messestand handle es sich jedoch um einen beweglichen Geschäftsraum, mit der Konsequenz, dass die verbraucherschützenden Vorschriften zum Widerrufsrecht keine Anwendung finden würden <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312b.html _blank external-link-new-window>(§ 312 b Abs. 2 BGB).
Nach der Gesetzesbegründung seien, so das Gericht, auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübe.