Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile domain-inhaber-haftet-fuer-rechtsverletzungen-dritter-ab-kenntnis-310-o-100-10-landgericht-hamburg-20100324.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.03.2010 - Az.: 310 O 100/10) hat noch einmal bekräftigt, dass ein Domain-Inhaber für fremde Rechtsverletzungen grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet.
Ein Online-Shop hatte für seine Web-Präsentation unerlaubt ein Foto der Klägerin verwendet. Da der Shop-Betreiber im Ausland saß, nahm die Klägerin den Domain-Inhaber, den Beklagten, auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus und forderte den Beklagten zur Löschung auf.
Nichts passierte. Das Foto blieb weiterhin online.
Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Das Gericht bejahte die Mitstörerhaftung des Domain-Inhabers, denn trotz Kenntnis der Rechtsverletzung habe dieser nichts unternommen, um den rechtswidrigen Inhalt zu löschen.
Es sei jedoch die Pflicht des Beklagten gewesen, die unerlaubte Nutzung des Bildnisses zu beseitigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hafte er als Mitstörer auf Unterlassung.