Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 04.02.2013 - Az.: 3 W 81/13) hat entschieden, wie der Streitwert bei geklauten Lichtbildern im privaten Online-Bereich zu berechnen ist. Nach Meinung des Gerichts ist pro Bild der doppelte Wert festzusetzen, den der Rechteinhaber bekommen würde, wenn er das Foto lizensiert hätte. Im vorliegenden Fall legte das Gericht einen Wert pro Bild von 300,- EUR fest.
Bei der Entscheidung ging um nur um Lichtbilder, die nach § 72 UrhG leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Es drehte sich nicht um Fotos (Lichtbildwerke), die die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und somit unter § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG fallen.
Der Beklagte übernahm ungefragt für seine private eBay-Auktion 3 Fotos des Klägers. Dieser erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung.
Die Parteien stritten nun darum, welcher Streitwert dem Verfahren zugrunde zu legen sei. Der Beklagte meinte dabei, es sei maximal der Betrag festzusetzen, zu dem das mit dem Foto beworbene Produkt verkauft würde.
Die Nürnberger Richter revidierten ihre bisheriger Rechtsauffassung, wonach in diesen Fällen von einem Streitwert von 3.000,- EUR pro Lichtbild auszugehen sei. Vielmehr sei es angemessen, die doppelte Summe zu nehmen, die der Rechteinhaber bekommt, wenn er das Foto lizensiert. Im vorliegenden Fall waren das pro Bild 300,- EUR.
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem OLG Hamm (Urt. v. 13.09.2012 - Az.: I-22 W 58/12), das bei privaten eBay-Verkäufen ebenfalls einen Streitwert iHv. 300,- EUR pro Foto annimmt.
Das OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) geht hingegen in diesen Fällen von einem Streitwert von 3.000,- EUR aus.