Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Anbietens eines urheberrechtswidrigen Bootleg-Albums bei eBay ist mit einem Streitwert von 5.000,- EUR zu bemessen <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 11.06.2014 - Az.: 13 W 40/14).
Eine Privatperson bot bei eBay eine urheberrechtswidrige 3 LP-Box mit einem Bootleg von zwei Liveauftritten einer bekannten Musikgruppe aus den 1970er Jahren an. Die Rechteinhaberin bezifferte ihren Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 15.000,- EUR.
Dieser Ansicht folgte das OLG Celle nicht, sondern bewertete das Interesse lediglich mit 5.000,- EUR.
Der Streitwert einer Unterlassungsklage sei bei dem Anbietens eines LP-Bootlegs, der den Mitschnitt eines Live-Konzerts enthalte, geringer zu bewerten als das Einstellen von Musiktiteln über P2P-Tauschbörsen.
Der Streitwert errechne sich nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel. Vielmehr seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine Abschreckungs- oder Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer habe dabei unberücksichtigt zu bleiben.