In einem aktuellen Beschluss vertritt das AG Köln den Standpunkt, dass der Streitwert einer Klage, mit der ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, bei mehr als 5.000,- EUR liegt (AG Köln, Beschl. v. 21.12.2020 - Az.: 121 C 389/20).
In einer laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das AG Köln zu bestimmen, ob es sachlich zuständig ist. Es hat diese Frage abgelehnt, da der Streitwert über 5.000,- EUR liege:
"Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
Mit dem Antrag zu 6) aus der Klageerweiterung vom 28.08.2020 (Bl. 117 d.A.) wird die Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO beantragt. Allein hierfür ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen, so dass der Gesamtstreitwert der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts übersteigt."
Eine nähere Begründung für diese Einschätzung gibt das Gericht nicht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsprechung zum Streitwert bei DSGVO-Auskunftsbegehren ist nach wie vor außerordentlich chaotisch.
Im Jahr 2018 hatte das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) entschieden, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR liege. Ein Jahr später hieß es dann vom gleichen Gericht, auch 5.000,- EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 - Az.: 20 W 10/18).
Das LAG Nürnberg geht von 500,- EUR aus (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20), das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19) hingegen von 2.000,- EUR.