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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Streitwert für Online-Foto-Klau bei 2.000,- EUR

Nach Meinung des AG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.12.2014 - Az.: 125 C 466/14) liegt der Streitwert für eine erlaubte Foto-Übernahme bei eBay bei 2.000,- EUR.

Der Beklagte hatte bei eBay ungefragt für seine gewerblichen Zwecke ein Foto der Klägerin verwendet. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz.

Das AG Köln bejahte einen Unterlassungsanspruch, sprach der Anspruchstellerin jedoch nur einen Schadensersatz von 20,- EUR zu. Die Regelungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) seien nicht anwendbar, da es sich um Laien-Bilder handle.

Darüber hinaus bewertete das Gericht den Streitwert bei 2.000,- EUR.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des AG Köln steht nicht im Einklang mit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln und kann daher nur als vollkommen abwegig beurteilt werden. Das Gericht erwähnt noch nicht einmal die Ansicht des OLG Köln, wonach bei einem Online-Fotoklau durch einen Unternehmer ein Streitwert von 6.000,- EUR pro Bildübernahme angemessen ist (<link http: www.dr-bahr.com news streitwert-von-6000-eur-bei-gewerblichem-online-fotoklau.html _blank external-link-new-window>OLG Köln, Beschl. v. 25.08.2014 - Az.: 6 W 123/14; <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11).

Ebenso abenteuerlich ist die Begründung des AG Köln:

"Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten" Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat.

Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte."

Hier scheint man in Köln im Dezember besonders intensiv Karneval gefeiert zu haben. Anders lassen sich diese Ausführungen kaum erklären.

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