Das LG Hamburg hat die Rechtsprechung des AG Hamburg zur Höhe des Streitwertes bei urheberrechtswidrigen Bootleg-Alben in mehreren Verfahren grundlegend korrigiert.
Das AG Hamburg war bislang bei dem Anbieten eines privaten Bootleg-Albums auf einer Online-Verkaufsplattform (z.B. eBay) von einem Streitwert von 3.000,- EUR ausgegangen, so u.a. AG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news streitwert-fuer-private-bootleg-cd-bei-3000-eur.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 36 a C 115/13).
Diese Rechtsprechung hat das LG Hamburg nun grundlegend korrigiert und deutlich höhere Streitwerte festgesetzt. So hat es u.a. ausgeführt, dass es bei der Bestimmung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruches nicht darauf ankomme, ob der Abgemahnte gutgläubig oder bösgläubig gehandelt habe, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei.
Auch aus der Rechtsprechung des OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news streitwert-bei-privatem-online-fotoklau-bei-2000-eir.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.01.2013 - Az.: 5 W 5/13) zu einem privaten Online-Fotoklau, bei dem das OLG den Streitwert auf 2.000,- EUR festgesetzt hatte, ergebe sich nichts anderes. Denn die Sachverhalte und Konstellationen seien nicht vergleichbar.
Das LG Hamburg legte nun die Streitwerte wie nachfolgend fest:
- vier private Bootleg-LP: 15.000,- EUR Streitwert (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 - Az.: 308 S 14/13)
- private Bootleg-CD: 10.000,- EUR Streitwert (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 - Az.: 308 S 15/13)
- private Bootleg-CD: 10.000,- EUR Streitwert (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 - Az.: 308 S 23/13)
- private Bootleg-LP: 10.000,- EUR Streitwert (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 - Az.: 308 S 24/13)