Wer online an einem ausländischem Online-Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbar <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG München, Urt. v. 26.09.2014 - Az.: 1115 Cs 254 Js 176411/13).
Der Angeklagte spielte von Deutschland aus bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Black Jack. Das Casino-Unternehmen saß in Gibraltar und verfügte über keine deutsche Lizenz.
Das AG München verurteilte den Angeklagten wegen Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __285.html _blank external-link-new-window>(§ 285 StGB).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wir hatten bereits in unserem Video-Betrag <link http: www.law-vodcast.de ist-das-mitspielen-bei-online-casinos-strafbar _blank external-link-new-window>"Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar?" aus dem Jahre 2006 (!) darauf hingewiesen, dass das Mitspielen bei Online-Casinos durchaus problematisch ist.
Die Münchener Richter haben nun Ernst gemacht und - soweit ersichtlich - erstmalig eine einzelne Strafe wegen der bloßen Teilnahme an einem Online-Glücksspiel ausgesprochen. In der Vergangenheit hatte es bereits mehrere Entscheidungen gegeben, in denen <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __285.html _blank external-link-new-window>§ 285 StGB eine Rolle spielte, jedoch waren die Angeklagten in diesen Verfahren primär wegen anderer Delikte (u.a. wegen Betruges) verurteilt.
Auf die Frage, ob die Strafrechtsnorm verfassungsgemäß und europarechtskonform ist, geht das Gericht kurz und knapp ein und bejaht beides.
Neben der ausgesprochenen Geldstrafe (70 Tagessätze) erklärte das Gericht außerdem den Verfall des erlangten Gewinns. Wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass auch hier das sogenannte Netto-Prinzip gelte: D.h. es werde alles Geld eingezogen, was der Spieler vom Anbieter erlangt habe, ohne dass er etwaige Einsätze oder sonstige Verluste abziehen dürfe. Im vorliegenden Fall waren dies ca. 64.000,- EUR.