Der Social-Media-Dienst Twitter darf den Account eines Users nicht grundlos sperren. Vielmehr darf der Anbieter seine Befugnisse nicht grenzenlos ausüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit (LG Dresden, Urt. v. 12.11.2019 - Az.: 1a O 1056/19 EV).
Der Kläger besaß einen Twitter -Account und postete dort eine Äußerung, die unter die Meinungsfreiheit viel. Daraufhin sperrte das Unternehmen ihn.
Zu Unrecht wie das LG Dresden nun entschied.
Denn der Anbieter einer solchen Social-Media-Plattform dürfe seine Befugnisse nicht schrankenlos ausüben, sondern werde begrenzt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit. Demnach dürfe Twitter den Account nicht sperren, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine zulässige Meinungsäußerung handle.
Es liege auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da angesichts der Schnelllebigkeit der Informationen in den sozialen Medien die Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren faktisch eine Rechtsverweigerung wäre.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger - vertragswidrig - einen Zweit-Account besitze. Denn dieser zweite Zugang besitze unstreitig bei weitem nicht so viele Follower wie der gesperrte und sei demnach kein adäquater Ersatz.