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Kategorie: Onlinerecht

VG Lüneburg: Übermittlung personenbezogener Daten eines Gewerkschaftssekretärs rechtswidrig

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 der Klage eines Gewerkschaftssekretärs gegen die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Niedersachsen und das Landeskriminalamt Niedersachsen stattgegeben (Az. 1 A 334/15).

Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär der IG Metall in Lüneburg und war bis 2012 Regionsgeschäftsführer des Deutschen Gewerkschaftsbundes der Region Nord-Ost-Niedersachsen. Im Rahmen dieser Funktionen meldete er in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen an, die er als Versammlungsleiter begleitete.

Im Jahre 2012 meldete der Kläger erneut zwei Veranstaltungen bei der Hansestadt Lüneburg als Versammlungsleiter an, zum einen eine Kundgebung und eine „Infomeile" für den Deutschen Gewerkschaftsbund und das Lüneburger Bündnis für Demokratie/Netzwerk in Lüneburg mit dem Thema „Aktionstage gegen Rassismus" und zum anderen für die IG Metall zwei Kundgebungen unter dem Motto „Gemeinsam für ein gutes Leben", worüber die Stadt der Polizeiinspektion Lüneburg jeweils Mitteilung machte.

Die Polizeiinspektion Lüneburg übermittelte in der Folge sowohl an die Verfassungsschutzbehörde als auch an das Landeskriminalamt einen Bericht über die geplanten Veranstaltungen, worin unter anderem der Kläger als Versammlungsleiter in einem Fall nur mit Vor- und Zunamen und in dem anderen Fall sowohl namentlich benannt wurde als auch weitere Daten (Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift und Telefonnummer) übermittelt wurden.

Hiergegen hat der Kläger im Oktober 2015 Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten begehrt. Die Polizeidirektion hat die Weitergabe der Daten damit gerechtfertigt, dass gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs anhängig gewesen sei. Dieses sei im August 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Zudem sei zum Zeitpunkt der ersten Veranstaltung eine Parallelveranstaltung der antifa angemeldet worden. Die Daten seien weitergegeben worden, um einen störungsfreien Versammlungsverlauf zu gewährleisten, damit der Kläger im Hinblick auf polizeiliche und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse überprüft werde. So könne die Polizei abschätzen, wie viele Einsatzkräfte vor Ort gegebenenfalls erforderlich würden. Bei einer derartigen Einschätzung spiele insbesondere die Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters eine Rolle.

Die Klage war erfolgreich.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat nunmehr entschieden, dass die Übermittlungen der Daten an die oben benannten Institutionen rechtswidrig waren. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung, da mit der Weitergabe personenbezogener Daten ein schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verbunden ist und daher ein Rehabilitationsinteresse besteht.

Die Voraussetzungen für eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers lagen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Eine Weitergabe personenbezogener Daten unter verschiedenen Behörden kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist, woran es indes fehlte. Selbst nach Ansicht der Polizeiinspektion Lüneburg lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es bei den angemeldeten Veranstaltungen zu Störungen hätte kommen können. So ist in den Mitteilungen an die Verfassungsschutzbehörde und an das Landeskriminalamt jeweils vermerkt worden, dass Hinweise auf Störungen nicht vorliegen. Eine vorsorgliche Übermittlung von personenbezogenen Daten für noch nicht eingetretene Gefahrenabwehraufgaben ist nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 18.01.2018

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