Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 31 O 25/12) hat entschieden, dass das übertriebene Anpreisen einer ärztlichen Leistung auf Online-Schnäppchenportalen wie GROUPON oder DailyDeal rechtswidrig ist.
Der verklagte Zahnarzt bot auf GROUPON und DailyDeal verbilligte Gutscheine für seine ärztlichen Leistungen an. Auf GROUPON platzierte er ein Angebot für eine professionelle Zahnreinigung iHv. 19,- EUR an und auf DailyDeal ein Zähnebleachung und eine kosmetische Zahnreinigung für 149,- EUR.
Solche Angebote verstießen gegen die ärztliche Berufsordnung, so die Richter. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung.
Die Werbung des Beklagten könne nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt würden, werd der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen werde – angelockt, einen "Deal" abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt ist.
Dadurch sei die Werbung in hohem Maße anpreisend, der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den Vertrag abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.
Ganz ähnlich entschied das LG Hamburg (Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 327 O 443/11), wonach ein Arzt sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf GROUPON einen Rabatt von 76% auf eine Augen-Laserbehandlung gewähre.