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Kategorie: Onlinerecht

OLG Jena: Umfang des Schadensersatz-Anspruchs bei Urheberrechtsverletzungen

Beim Umfang des Schadensersatzanspruchs im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung sind insbesondere Intensität und Ausmaßes des Verstoßes maßgeblich (OLG Jena, Urt. v. 08.05.2019 - Az.: 2 U 494/17).

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Urheberrechts an von ihm gestalteten Babybildmotiven geltend. 

Das OLG Jena sprach ihm für 50 Motive einen Schadensersatzanspruch iHv. 17.500,- EUR zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe seien Intensität und Ausmaß der unerlaubten Nutzung:

"Sodann sind Intensität und Ausmaß der unerlaubten Nutzung zu berücksichtigen.

Die Nutzung durch die Beklagte beschränkte sich vorliegend im Wesentlichen auf das Drucken, also Vervielfältigen der Babybildmotive nach den Vorgaben und Bestellungen der Fa. H, die ihrerseits dann die hergestellten und an sie gelieferten Aufkleber über verschiedene Handelsplattformen im Internet angeboten und vertrieben hat. Darüber hinaus hat die Beklagte in geringem Umfange Aufkleber mit Babybildmotiven in ihrem stationären Ladengeschäft in O regional vermarktet bzw. verkauft.

Damit hat die Beklagte das Vervielfältigungsrecht des Klägers (§ 16 Abs. 1 UrhG) verletzt. Darüber hinaus ist die Beeinträchtigung des Verbreitungsrechts des Klägers (§ 17 Abs. 1 UrhG) aber nur von äußerst geringer Intensität gewesen. Denn sie hat aufgrund einer selbst niedergelegten (vgl. Anlage KR 5; Bl. 96 d.A.) und nicht bestrittenen „Vereinbarung“ mit der H einzelne Babybildmotive nur in geringem Umfange regional in ihrem Ladengeschäft in O verkauft, nicht aber sonst in größerem Umfang selbst vermarktet. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. (...)

O wiederum ist eine kleine Gemeinde im Thüringer Kreis. In einem dort befindlichen, nur stationären Ladengeschäft kann naturgemäß kein besonders großer Umsatz erzielt werden. Auch die vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vernommene Zeugin P (vgl. Bl. 476 ff.) hat demgemäß nur den Kauf jeweils eines Aufklebers bestätigen können. Die Beklagte hat den Freiverkauf im Rahmen ihrer Auskunft vom 17.3.2014 auf ca. 30 Aufkleber geschätzt."

Gehe es also eher - wie im vorliegenden Fall - um den unerlaubten Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und weniger in das Verbreitungsrecht, seien entsprechende Abstriche bei den Schadensersatzsummen zu machen.

Das Gericht reduzierte daher den ursprünglichen Wert von 500,- EUR pro Bild auf 350,- EUR pro Stück:

"Deshalb ist von einer zugunsten des Klägers in Höhe von € 500,00 zu schätzenden vollen Lizenzgebühr (für Vervielfältigung und Verbreitung) aus den zuvor genannten Gründen einerseits ein nicht unerheblicher Abschlag vorzunehmen, damit die Lizenzgebühr nicht außer Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Andererseits muss erhöhend berücksichtigt werden, dass die Nutzungshandlung jedenfalls auch die regionale Vermarktung über ein stationäres Ladengeschäft mit umfasste.

Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Lizenzgebühr pro genutztem Bild in Höhe von € 350,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Da, wie oben ausgeführt, Schadensersatz für die Nutzung von 50 Babybildmotiven zu zahlen ist, schuldet die Beklagte dem Kläger folglich insgesamt € 17.500,00."

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