Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat einen umfassenden Unterlassunsganspruch und muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners lediglich einzelne Mail-Adressen beinhaltet <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs hagen lg_hagen j2013 _blank external-link-new-window>(LG Hagen, Urt. v. 10.05.2013 - Az.: 1 S 38/13).
Es ging um unerlaubte E-Mail-Werbung. Die Beklagte hatte der Klägerin Spam zugesandt. Daraufhin hatte die Beklagte, begrenzt auf die aktuellen Mail-Adressen, außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend.
Das LG Hagen teilte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es reiche nicht aus, die Unterlassungserklärung auf die aktuell verwendeten Mail-Adressen der Klägerin zu begrenzen. Vielmehr habe der Gläubiger einen umfassenden Unterlassungsanspruch. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Klägerin bei Nutzung einer neuen Domain erneut unverlangt angeschrieben werde.
Es existiere auf Seiten der Klägerin auch keine Pflicht, der Beklagen ihre jeweils neuen Mail-Adressen mitzuteilen, damit diese sie auf die interne Blacklist setzen könne. Andernfalls würde nämlich die gesetzliche Wertung unterlaufen und eine Widerspruchslösung statuiert, die das Gesetz aber gerade nicht wolle.
Es bestünde daher ein uneingeschränkter, umfassender Unterlassungsanspruch bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung.