Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile unberechtigter-dispute-eintrag-verletzt-rechte-des-domain-inhabers-81-o-220-08-landgericht-koeln-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 81 O 220/08) hat seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt und einen unberechtigten Dispute-Eintrag auf eine Domain als Rechtsverletzung eingestuft.
Die niedersächsische Gemeine Welle hatte auf die Domain "welle.de" einen Dispute bei der DENIC eintragen lassen, weil sie sich in ihren Namensrechten verletzt sah.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden. Die Second-Level-Domain bestehe aus einem sachbezogenen Allgemeinbegriff und sei daher nicht schutzfähig.
Insbesondere werde ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes "Welle" nicht an die Gemeinde gedacht, da diese zu unbekannt sei. Anders als zum Beispiel in den Fällen der Städte Kiel oder Essen, die ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führten.
Der Dispute-Eintrag sei daher zu Unrecht erfolgt und verletze den Domain-Besitzer in seinen Rechten, da ihm ein Weiterverkauf und die damit verbundene Verpflichtung zur Domain-Übertragung nicht möglich sei. Der Dispute sei zu löschen.
Das LG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2005 _blank>(Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 84 O 22/05) hatte bereits in der Vergangenheit einen Löschungsanspruch in diesen Fällen bejaht und war wenig später in der 2. Instanz auch vom OLG Köln <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-koeln-20060317.html _blank>(Urt. v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05) bestätigt worden.
Siehe dazu auch unseren Law-Podcasting <link http: www.law-podcasting.de ansprueche-bei-unberechtigtem-dispute _blank>"Ansprüche bei unberechtigtem Dispute?".