Ein unbegründeter Dispute auf eine Domain ist eine Rechtsverletzung. In diesen Fällen hat der Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung des Dispute (LG Köln, Urt. v. 05.03.2013 - Az.: 33 O 144/12).
Der Beklagte unterhielt die Domain "bye-bye.de" und betrieb Domain-Parking. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und erwirkte bei der DENIC einen Dispute.
Das LG Köln bejahte zwar einen Unterlassungsanspruch, denn die eingeblendeten Parking-Anzeigen beträfen den geschützten Kennzeichenbereich und stellten somit eine Markenverletzung dar.
Der Dispute hingegen sei unberechtigt erfolgt. Denn eine Marke gebe grundsätzlich keinen Anspruch schlechthin, sondern immer nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich. Es gebe daher zahlreiche Möglichkeiten für den Beklagten, die Domain zu nutzen, ohne die klägerische Marke zu verletzen.
Der Dispute sei somit unberechtigt erfolgt und verletze den Beklagten in seinen Rechten. Es bestünde daher ein Anspruch auf Löschung des Dispute.
Die Entscheidung entspricht der bislang publizierten Gerichtspraxis. Sowohl das OLG Köln <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-koeln-20060317.html _blank>(Urt. v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05) als auch das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile abwehranspruch-gegenueber-unberechtigten-disputes-34-o-16-09-landgericht-duesseldorf-20090819.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.08.2009 - Az.: 34 O 16/09) haben in der Vergangenheit ebenfalls eine Rechtsverletzung bei unbegründeten Disputes bejaht.