Das LG Hamburg (Beschl. v. 13.04.2012 - Az.: 308 O 125/12) hat erneut entschieden, dass ein Amazon-Händler, dem es ohne weiteres möglich ist zu erkennen, dass die von ihm verkaufte Musik-DVD offensichtlich nicht lizenzierte Konzertaufnahmen enthält, für den Rechtsverstoß haftet.
Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (u.a.<link http: www.online-und-recht.de urteile unternehmer-haftet-fuer-urheberrechtswidrigen-vertrieb-von-bootleg-dvd-dritter-310-o-142-11-landgericht-hamburg-20111013.html _blank external-link-new-window> LG Hamburg, Urt. v. 13.10.2011 - Az.: 310 O 142/11).
Der Antragsteller war ausschließlicher Rechteinhaber an den Musikstücken eines Künstlers. Die Antragsgegnerin war Amazon-Händlerin und bot unerlaubt eine DVD mit eben diesen Werken online an.
Die Beklagte berief sich auf die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile online-buchhaendler-haftet-fuer-rechtsverletzende-buchinhalte-erst-ab-kenntnis-308-o-16-11-landgericht-hamburg-20110311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet.
Die Hamburger Richter ließen diese Ansicht - wie schon bislang - auch dieses Mal nicht gelten, sondern bejahten den klägerischen Anspruch auf Unterlassung.
Die "Buchhändler-Entscheidung" sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn der Rechtsverstoß sei hier offensichtlich. In dem damaligen Verfahren ging es um ein grundsätzlich rechtmäßiges Produkt, von dem letztlich nur 4 Fotos problematisch waren. Hier sei die DVD jedoch nie rechtmäßig gewesen.