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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Underberg-Kräuterschnaps darf vorerst weiter als "verdauungsfördernd" beworben werden

Das OLG Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile magenbitter-underberg-darf-vorerst-mit-wohltuender-wirkung-werben-i-20-u-183-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100323.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.03.2010 Az.: I-20 U 183/09), dass die Firma Underberg den von ihr produzierten Kräuterschnaps vorerst wie gehabt bewerben darf.

Die Firma Underberg hatte die Wirkungen ihres Kräuterschnaps bisher unter anderem wie folgt beschrieben:

- "Besonders nach dem Essen - für den Magen – er tut einfach gut"
- "Underberg weltweit im Dienste des Wohlbefindens"
- "Wohlbefinden für den Magen"
- "Garantie für höchste Bekömmlichkeit"
- "appetitanregend/ seine appetitanregenden Eigenschaften"
- "verdauungsfördern/ seine verdauungsfördernden Eigenschaften"

Der Antragsteller, ein Verband, sah hierin ein Verstoß gegen die so genannte „Health-Claims-Verordnung“. Nach dieser ist es verboten, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben.

Nach der Auffassung des Antragstellers sei ein Klärungsbedarf dahingehend gegeben, ob die Werbeaussagen der Antragsgegnerin gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Das OLG Düsseldorf  wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Nach seiner Auffassung sei schon die für einen Erlass erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben. Dies liege daran, dass es die Spirituose bereits seit 1846 auf dem Markt gibt und diese seitdem mit wohltuenden Eigenschaften beworben wird.

Vor diesem Hintergrund falle die relativ kurze Zeit, die zur Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren benötigt wird, nicht ins Gewicht.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass aus seiner Sicht die vier ersten Werbeaussagen im Hinblick auf die "Health-Claims-Verordnung" weniger problematisch seien. Die beiden letzten Aussagen könnten aber unter Umständen gegen die Verordnung verstoßen.

Des Weiteren empfahl es die aufgeworfene dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen.

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