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Kategorie: Onlinerecht

StA München: Unerlaubtes Glücksspiel auch bei Spieleinsatz von nur 50 Cent

In einem aktuellen Ermittlungsverfahren äußert die Staatsanwaltschaft München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile auch-einsatz-von-50-cent-bei-online-auktion-unerlaubtes-gluecksspiel-385-js-43144-08-staatsanwaltschaft-muenchen-20091209.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.12.2009 - Az.: 385 Js 43144/08), dass auch bereits bei einem Gewinnspiel mit einem Einsatz von 50 Cent ein strafbares Glücksspiel vorliegt.

Die StA ermittelte gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Auf seiner Internetpräsenz bot er Versteigerungen von Produkten an. Der Spieleinsatz betrug 50 Cent, der unabhängig vom Erfolg der Auktion zu entrichten war. Der mögliche Gewinn bestand in der Differenz zwischen dem nach dem Bietvorgang zu entrichtenden Preis für die Sache und dem realen Marktpreis.

Die Strafverfolgungsbehörde bejahte einen Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag.

Die bisherige Diskussion über das Bestehen eines (un-) erheblichen Mindesteinsatzes müsse aufgrund der Neuregelung des Glücksspiel-Staatsvertrages als überholt angesehen werden. Der bisherige strafrechtliche Begriff des Einsatzes werde durch die Neuregelung des Glücksspiel-Staatsvertrages abgeändert. Danach sei jeder Einsatz - egal in welcher Höhe - ein Verstoß.

Letztes Endes stellte die Behörde jedoch das Verfahren ein, weil der Beschuldigte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung durfte er - aus Sicht der StA München - davon ausgehen, dass 50-Cent-Spiele nicht als Glücksspiele einzustufen sind.

Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen dieser Rechtsprechung den neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?".

 

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