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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Uni-Bibliothek darf keine USB-Sticks zum Speichern bereitstellen

Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-digitalisierte-werke-in-universitaetsbibliothek-darf-keine-speichermoeglichkeit-auf-usb-sticks-etc-eingeraeumt-werdlandgericht-frankfurt_am_main-20090513.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 2-06 O 172/09) hat entschieden, dass eine Universitätsbibliothek Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren und Studenten an den elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, jedoch nicht befugt ist, den Nutzern die Möglichkeit anzubieten, Kapitel der digitalisierten Bücher auf USB-Sticks oder anderen Medien abzuspeichern und mit nach Hause zu nehmen.

Die Universitätbibliothek Darmstadt digitalisierte verschiedene Werke aus ihrem Bestand und stellte diese auf elektronischen Leseplätzen den Studenten zur Verfügung. Dabei war es auch möglich, die Inhalte auf externen Datenträgern wie einem USB-Stick zu speichern, so dass die Nutzer diese mit nach Hause nehmen konnten.

Der Rechteinhaber eines digitalisierten Buches, ein Verlag, klagte gegen die diese Handlungen, da er sie für urheberrechtswidrig hielt.

Die Frankfurter Richter gaben dem Verlag nur teilweise Recht.

<link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __52b.html _blank external-link-new-window>§ 52 b UrhG gestatte ausdrücklich einer öffentlichen Bibliothek, elektronische Leseplätze einzurichten und zu unterhalten. Diese Handlung der Uni sei demnach rechtmäßig.

Zu beanstanden sei aber die Möglichkeit, die Inhalte auch auf mobile Trägermedien abzuspeichern und mitzunehmen. Ein solcher Nutzungsumfang sei durch die gesetzliche Regelung nicht mehr abgedeckt. Das Privileg des § 52 b UrhG lasse nur eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek zu. Das Speichern auf USB-Sticks sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den Kläger in seinen Rechten.

 

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