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Kategorie: Onlinerecht

LG Freiburg: Unternehmen haftet für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter

Für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter haftet das betreffende Unternehmen, so das LG Freiburg <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.11.2013 - Az.: 12 O 83/13).

Ein Mitarbeiter des verklagten Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Account gepostet:

"Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!
[Foto des genannten Scirocco]
… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung."

Die klägerische Wettbewerbszentrale sah hierin gleich mehrfach Wettbewerbsverstöße und mahnte das Autohaus ab. So werde z.B. der Verbrauch der PKW nicht ordnungsgemäß angegeben.

Das Autohaus lehnte eine Haftung ab, da es keine Kenntnis von den Handlungen seines Mitarbeiters gehabt habe.

Das LG Freiburg ließ diese Argumentation nicht gelten, sondern bejahte eine Verantwortlichkeit des Unternehmens. Der Mitarbeiter habe im vorliegenden Fall klar den privaten Bereich verlassen. Er verkaufe nicht privat seinen PKW, sondern biete die Wagen seines Arbeitgebers an. Auch die bei dem Posting benannte Telefonnummer ("Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.") sei die berufliche und nicht die private des Mitarbeiters.

<link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG bestimme, dass das beworbene Autohaus - auch ohne Kenntnis - für die Handlungen seines Mitarbeiters einzustehen habe.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG geschaffen, damit der Unternehmer sich nicht hinter den vermeintlich privaten Äußerungen seiner Mitarbeiter verstecken kann. Jeder Form von Schleichwerbung soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.

So hatte Mitte letzten Jahres das LG Hamburg <link download lg-hamburg.urteil-24-04-2012-312-o-715-11-schleichwerbung-der-arag.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.04.2012 - Az.: 312 O 715/11) in einem von uns betreuten Fall eine Rechtsschutzversicherung zur Unterlassung verpflichtet, weil ein Mitarbeiter in einem Blog eine Schleichwerbung begangen hatte.

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