Eine Werbe-Einwilligung für Telefon-Anrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird, ist dann unwirksam, wenn der Teilnehmer sich bei jedem Sponsoren-Eintrag einzeln abmelden muss (LG München I, Urt. v. 19.03.2024 - Az.: 33 O 7368/23).
Im Rahmen eines Online-Gewinnspiels wurde eine Einwilligung für Telefonwerbung eingeholt. Die Webseite war so gestaltet, dass der Kunde, wenn er nicht einwilligen wollte, die Sponsoren abwählen musste. Dazu musste er für jeden einzelnen Sponsor einen “Unsubscribe”-Button anklicken.
Wenn der Verbraucher keine Auswahl traf, bestimmte der Veranstalter die Auswahl nach eigenem Ermessen.
Beides stufte das LG München I als wettbewerbswidrig ein. Die eingeholte Einwilligung sei daher unwirksam:
"Es fehlt darüber hinaus auch an einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung durch Frau (…) . Darlegungs- und beweisbelastet für eine Einwilligung ist die Beklagte (…).
(1) Unabhängig davon, ob mit der von der Beklagten vorgelegten Auskunft eine wirksame Einwilligung überhaupt belegt werden könnte, scheitert eine solche vorliegend jedenfalls daran, dass aus einer Liste Sponsoren abgewählt werden mussten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung für eine ganze Liste von Unternehmen gilt und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Felds „Abmelden“ entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht.
In diesem Fall erteilt der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste ohne Ausübung seines Wahlrechts keine Einwilligung im konkreten Fall, weil er nicht weiß, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung betrifft (…)."
Und weiter:
"Aus der in der Anlage vorgelegten Auskunft folgt, dass die einwilligenden Personen in dem Fall, dass sie von einem oder mehreren Unternehmen keine Werbung erhalten wollten, auf den Link „abmelden“ unter den Unternehmensangaben klicken sollten.
Weiter wird in Anlage ausgeführt, dass in dem Fall, in dem keine eigene Selektion getroffen wird, eine Auswahl nach freiem Ermessen getroffen werde, wobei jedoch sichergestellt werde, dass die einwilligende Person höchstens von fünfzehn Unternehmen Werbung erhalte.
Aus diesen Angaben folgt, dass seitens der einwilligenden Personen aus einer längeren Liste Sponsoren abgewählt werden mussten. Hierdurch wird (…) gerade keine Einwilligung im konkreten Fall erteilt."