Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Bestellprozesses bei einem Online-Shop stellt keine ausreichende Einwilligung für eine spätere E-Mail-Werbung dar (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2017 - Az.: 16 O 225/17).
Der verklagte Online-Shop bot Sportartikel an. Ohne eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben, schickte er Werbenachrichten an Kunden, die in der Vergangenheit bestellt hatten. In den AGB in Verbindung mit der Datenschutzerklärung hieß es dazu:
"Als Kunde werden deine Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und für eigene Werbezwecke genutzt."
.Als die Klägerin gegen das Verhalten wettbewerbsrechtlich vorging, verteidigte sich das Internet-Portal mit dem Argument, dass der Kunde durch die Eingabe seiner E-Mail-Adresse und der Zustimmung der AGB und Datenschutzerklärung eine ausreichende Zustimmung abgegeben habe.
Dieser Ansicht erteilte das LG Berlin eine klare Absicht.
Es liege keine Einwilligung vor, so das Gericht. Denn die bloße Eingabe einer E-Mail-Adresse im Rahmen eines Bestellvorgangs stelle noch keine Einwilligung dar. Der Kunde müsse vielmehr seine Erklärung ausdrücklich und in gesonderter Weise (z.B. durch eine getrennte Checkbox) abgeben. All dies sei hier nicht der Fall, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.