Erwartet der Internet-User auf einer Webseite redaktionelle Inhalte, findet jedoch nur versteckte Link-Werbung vor, so handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung <link http: www.online-und-recht.de urteile getarnte-link-werbung-in-redaktionellem-teil-wettbewerbswidrig-29-u-2841-09-oberlandesgericht-muenchen-20091210.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 29 U 2841/09).
Die Beklagte, die ein Internet-Portal mit redaktionellen Inhalten betrieb, hatte auf ihrer Seite auch Links platziert, die auf Unterseiten mit Werbung verwiesen. Dabei war der werbende Charakter der Inhalte nicht klar kenntlich gemacht.
Die Münchener Richter sahen darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Redaktion und Werbung.
Durch die vorgenommene Einbettung von Werbe-Links und die fehlende ausreichende Kennzeichnung gehe der durchschnittliche Surfer von redaktionellen Inhalten aus. Diese Form der Werbung sei daher eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Siehe zu dieser Problematik auch unseren Podcast <link http: www.law-podcasting.de aeusserungsrecht-im-internet-schleichwerbung _blank external-link-new-window>"Schleichwerbung im Online-Bereich".