Um den Vorwurf der redaktionellen Schleichwerbung zu vermeiden muss ein Beitrag in einer Zeitung, der den Eindruck einer inhaltlichen Berichterstattung erweckt, den Hinweis "Anzeige" oder "Werbung" tragen <link http: www.online-und-recht.de urteile redaktionelle-schleichwerbung-in-einer-zeitung-landgericht-ravensburg-20150320 _blank external-link-new-window>(LG Ravensburg, Urt. v. 20.03.2015 - Az.: 8 O 2/15 KfH).
Die Beklagte war ein Verlag und gab u.a. eine Zeitschrift heraus, die von Sanitätsfachgeschäften an Kunden kostenlos abgegeben wird. In zwei Beiträgen wurden jeweils zwei unterschiedliche Warentypen genannt, jedoch immer nur ein Anbieter am Markt genannt. Die beiden genannten Anbieter hatten zudem in der Ausgabe an anderer Stelle Werbeanzeigen geschaltet.
Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ein.
Aufgrund der Ausgestaltung erwarte der Leser bei den Artikeln eine inhaltliche sachliche Auseinandersetzung, was jedoch gerade nicht der Fall sei. Im Schein einer redaktionellen werde Werbung für einen bestimmten Produktanbieter gemacht.
Dabei handle es sich um wettbewerbswidrige Schleichwerbung. Erforderlich sei in solchen Fällen die Platzierung eines ausdrücklichen Hinweises wie "Anzeige" oder "Werbung".