Der Upload eines älteren Musikstückes führt zu einem Schadensersatz iHv. 15,- EUR, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09).
Es ging um die Nutzung von Musikstücken in einer P2P-Tauschbörse. Der Beklagte hatte Lieder zum Download angeboten, die zwischen 12 und 18 Jahren alt waren. Der klägerische Rechteinhaber machte pro Stück einen Schadensersatz iHv. 150,- EUR geltend.
Die Hamburger Richter bejahten einen Anspruch lediglich iHv. 15,- EUR pro Song. Zwar hätte sich der Kläger bei der Bemessung des Schadensersatzes an den GEMA-Tarif gehalten, der bei einem Download von bis zu 10.000 Stück eine Vergütung von 150,- EUR vorsehe.
Vorliegend handle es sich jedoch um Musikstücke, die zwischen 12 und 18 Jahren alt seien. Es sei davon auszugehen, dass die Nachfrage derartig alter Lieder nicht zu einer hohen Download-Nachfrage führe. Insofern gehe das Gericht davon aus, dass es zu ca. 150 Downloads gekommen sei, die eine Lizenz von 15,- EUR rechtfertigten.