Der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem P2P-Netzwerk löst einen Schadensersatzanspruch von 300,- EUR pro Werk aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09).
Die Düsseldorfer Richter nahmen dabei den GEMA-Tarif für Streams als Grundlage ihrer Berechnung (100,- EUR). Dann fügten sie noch einen Zuschlag von 50% hinzu, weil ein Upload das gesamte Werk online zur Verfügung stelle, ein Stream dagegen immer nur teilweise. Schließlich verdoppelten die Robenträger den Betrag, weil das Musikstück durch den Upload weltweit Dritten zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.
Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84).