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OLG Köln: 1-Stern-Bewertung bei Google durch Mitbewerber rechtswidrig

Eine ein 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber, mit dem keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung besteht, ist rechtswidrig. Ein bloßer Kontakt ist nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2022 - Az.: 6 U 83/22).

Es ging um eine 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber.

Zwischen den Parteien, die im gleichen geschäftlichen Umfeld tätig waren, bestand zwar ein loser Kontakt, aber keinerlei Geschäftsbeziehung. Gleichwohl bewertete der Beklagte die Klägerin entsprechend negativ.

Dies stufte das OLG Köln als rechtswidrig ein:

"Eine Bewertung durch Vergabe eines von möglichen fünf Sternen in einem Internetdienst ist ein herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.

Das Landgericht hat in der Äußerung allerdings keine sachfremde Kritik gesehen, weil die Bewertung im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontakt zwischen dem Beklagten und der Klägerin stünde. Dass eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehe, sei nicht erforderlich.

Dieser Wertung tritt der Senat nicht bei. Der vom Landgericht für ausreichend angesehene berufliche Kontakt wird weder offenbart noch ist er ersichtlich. Beides wäre aber erforderlich, damit die Bewertung vom angesprochenen Verkehr eingeordnet werden kann, also einen Wert bei der Meinungsbildung erlangt."

Und weiter:

"Die Äußerung des Beklagten ist in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend.

Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung (...). Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik (...).

Zwar gab es einen beruflichen Kontakt, dieser Kontakt war aber gerade keine erkennbare Grundlage der Bewertung und auch der Verkehr würde nicht erkennen können, dass vorliegend nicht die Dienstleistungen des Bewerteten, sondern Umstände bewertet wurden, die mit den Produkten des Bewerteten nichts zu tun haben.

Weder hat der Beklagte Dienstleistungen der Klägerin selbst genutzt noch war seine Bewertung im Internet Grundlage für die Bewertung von Dienstleistungen oder Waren der Klägerin. Auch soweit der Beklagte angibt, seine Bewertung habe sich nicht nur auf das Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin anlässlich der von ihm abgehaltenen Veranstaltung, sondern auch auf den nachfolgenden, vom Beklagten als aggressiv wahrgenommenen Kommunikationsverkehr bezogen, führt dies nicht dazu, dass die Bewertung zulässig wird.

Die Zusammenhänge, auf die der Beklagte verweist, werden für den angesprochenen Verkehr nicht deutlich, sie werden insbesondere nicht mitgeteilt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Für eine rechtmäßige 1-Stern-Bewertung hätte es somit eines erläuternden Textes bedurft, aus dem für den Betrachter der konkrete Grund für die Bewertung hervorgeht. Bei einer bloßen 1-Stern-Bewertung ohne jeden Kontext gehe der User hingegen davon aus, dass eine Geschäftsbeziehung bestanden habe.

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