Wer Ansprüche wegen der Verletzung von Fotos im Online-Bereich geltend macht, muss nachweisen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 14 O 287/13).
Der Kläger verlangte, die weitere Veröffentlichung von bestimmten Model-Fotos zu unterlassen und begehrte zudem Schadensersatz. Die Beklagte bestritt diese Vorwürfe.
Das LG Köln wies die Klage ab.
Der Fotograf, der die Fotos erstellt hatte, konnte sich nicht mehr genau daran erinnern, in welchem Umfang er die Rechte an den Bildern der Klägerin eingeräumt hatte. Der Sachverhalt war nicht mehr eindeutig aufzuklären.
Da den Kläger die Beweislast für die Berechtigung treffe, die Ansprüche aus der Urheberrechtsverletzung geltend zu machen, sei er beweisfällig geblieben. Die Klage sei daher unbegründet und somit abzuweisen.