Bei ausländischen Top-Level-Domains (hier: RU und UA), die überwiegend in kyrillischer Schrift gehalten sind, weisen etwaige Online-Urheberrechtsverletzungen keinen ausreichenden Sachbezug zur deutschen Rechtsordnung auf (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 - Az.: 310 O 442/20).
Auf zwei Domains mit den Endungen RU und UA (= Russland und Ukrane) wurden zahlreiche Bilder unerlaubt genutzt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei einzelne Artikelbeschreibungen (teilweise auch) auch auf Deutsch erfolgten.
Die Rechteinhaberin an den Fotos ging gegen diese Urheberrechtsverletzung vor und klagte vor dem Landgericht Hamburg.
Das Gericht entschied, dass die begangenen Handlungen keinen hinreichenden inländischen Sachbezug hätten und wies die Klage ab:
"Im Streitfall fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten (...).ru und (..).ua.
Bereits die Top-Level-Domains indizieren, dass sich die Internetseiten an Verkehrskreise in Russland bzw. der Ukraine richten. Durch diese Internetangebote wird nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland vielmehr in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter der Adresse (...) .de wahrnimmt. Es ist für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Dass über die Internetseiten (...).ru und (...).ua überhaupt ein Vertrieb nach Deutschland stattfinden würde, hat die Klägerin zudem nicht behauptet.
Der Umstand, dass (...) die Beschreibung der Produkte und eine Fehlermeldung auf Deutsch verfasst waren, genügt für einen Inlandsbezug nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland eine größere russischsprachige Gemeinschaft gibt. Von dieser Gemeinschaft wäre nur ein Bruchteil daran interessiert, Kleidungsstücke möglicherweise billiger über die Internetseiten (...).ru und (...).ua zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Russland oder der Ukraine zukommen zu lassen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die fremde Sprache besser verstehen.
Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzung im Internet erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 41 - Resistograph)."
Und weiter:
"Angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin fällt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der grundsätzlich vorhandenen technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Internetnutzer, die die Internetseiten von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 46 - Club Hotel Robinson).
Dass gemäß den auf der Internetseite (...).ru abrufbaren AGB „Streitigkeiten vor Gericht in Übereinstimmung mit den im Land des Verkäufers geltenden Vorschriften“ (vgl. Anlage K 31), also (...) der Beklagten in Deutschland beigelegt werden sollen, ist kein Indiz für eine Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Nutzer, da diese Regelung in den AGB keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer hätte, sondern vornehmlich dem eigenen Interesse der Beklagten diente.
f) Die Beklagte hat daher - selbst wenn sie Betreiberin der Internetseiten (...).ru und (...).ua sein sollte - keine auf das Inland bezogene Tathandlungen gemäß § 19a UrhG oder § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen. Sie wäre im Rahmen des Unterlassungsanspruchs daher auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Löschung der Bilder aus dem Cache der Google-Bildersuche zu sorgen (vgl. dazu BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 13 ff. - Wirbel um Bauschutt)."