Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile aufklaerungspflicht-bei-p2p-abmahnungen-gegenueber-verbrauchern-6-w-30-11-oberlandesgericht-koeln-20110520.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.05.2011 - Az.: 6 W 30/11) hat entschieden, dass in P2P-Abmahnungen, die gegenüber Verbrauchern ausgesprochen werden, den Rechteinhaber die Verpflichtung trifft, dem Abgemahnten "den richtigen Weg" aufzuweisen.
Die Rechteinhaberin mehrere Tonträger mahnte den Beklagten außergerichtlich wegen der Veröffentlichens eines Musiktitels in einer P2P-Tauschbörse ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Beklagte verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke der Rechteinhaberin oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."
Am unteren Rand dieser Erklärung wurde (mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen) darauf hingewiesen, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfte, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen wurden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.
Der Beklagte, der Verbraucher war, gab die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.
Als der Rechteinhaber zu Gericht ging, gab der Beklagte die gewollte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Das Gericht teilte diese Ansicht und legte die Kosten der Klägerseite auf. Gegenüber Verbrauchern bestünde die Pflicht, diesen den "richtigen Weg" für die Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzuweisen. Dieser Pflicht sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, denn sie habe - unzutreffend - darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der mitgeschickten Unterlassunsgerklärung möglicherweise alles unwirksam werden lasse. Da ein solcher Hinweis jedoch unzutreffend sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, zunächst außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist für die tägliche Praxis in mehrfacher Hinsicht wichtig.
1. Grundlegende Fehlbewertung der Entscheidung:
Wie nicht anders zu erwarten war, berichten zahlreiche Presseveröffentlichungen in grundlegend falscher Weise über die Entscheidung.
Die <link http: www.koeln-nachrichten.de lokales gerichtsurteile koeln_oberlandesgericht_olg_urteil_2011_abmahnung_urheberrecht_rechtsanwalt.html _blank external-link-new-window>Köln Nachrichten z.B. erklären, dass die Kölner Richter "in ihrem Urteil (...) übertriebene Forderungen als unbegründet zurückgewiesen haben, wenn sie den tatsächlichen Schaden deutlich überschreiten."
Mehrere Anwälte behaupten auf ihren Internetseiten, dass OLG Köln habe die "P2P-Abmahnungen für unwirksam" erklärt. Es wird sogar die Behauptung aufgestellt, dass der Abgemahnte in diesen Fällen keine Abmahnkosten zu tragen habe.
All das hat das OLG Köln gerade nicht entschieden.
Es hat weder etwas zur Wirksamkeit der Abmahnung noch irgendetwas zu den Abmahnkosten gesagt.
2. Der tatsächliche Inhalt der Entscheidung:
Was das Gericht hingegen tatsächlich gesagt hat, war: Eine Abmahnung gegenüber einem Verbraucher darf keine zu weitreichende Unterlassungserklärung und zugleich den verwirrenden Hinweis enthalten, dass eine Einschränkung möglicherweise die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge hat. Hält sich eine Abmahnung nicht an diese Anforderungen, dann kann der Abgemahnte außergerichtlich zunächst die verlangte Unterlassungserklärung verweigern. Er ist jedoch spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Abgabe verpflichtet, muss jedoch nicht die Kosten tragen.
Bedeutet: Der Verbraucher kann in diesen besonderen Fällen zunächst pokern und abwarten, ob der Abmahner auch tatsächlich den Gerichtsweg beschreitet. Um die Abgabe einer Unterlassungserklärung kommt er jedoch in keinem Fall herum. Gleiches gilt für die Abmahnkosten. Der Ausspruch des Gerichts betrifft nur die Kosten des Gerichtsverfahrens.
3. Juristisches Neuland:
Die Kölner Richter geben offen zu, dass sie mit ihrer Entscheidung juristisches Neuland betreten. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Meinung anschließen werden. Da der Rechteinhaber sich das Gericht seiner Wahl aussuchen kann (fliegender Gerichtsstand), kann es gut sein, dass zukünftige Fälle nicht mehr verstärkt im Kölner Raum vor Gericht gebracht werden.