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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Deckelung von urheberrechtlichen Abmahnkosten mit EU-Recht vereinbar

Die in § 97a Abs.3 UrhG vorgeschriebene Deckelung von urheberrechtlichen Abmahnkosten auf einen Streitwert von 1.000,- EUR ist mit EU-Recht vereinbar (EuGH, Urt. 28.04.2022 - Az.: C-559/20).

§ 97a Abs.3 UrhG schreibt vor, dass gegenüber Verbrauchern beim erstmaligen Urheberrechtsverstoß die Abmahnkosten auf einen Streitwert von 1.000,- EUR gedeckelt sind:

"Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist."

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung diese Beschränkung als mit dem EU-Recht vereinbar bewertet.

"Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, nämlich § 97a UrhG, sieht vor, dass die erstattungsfähigen Kosten dadurch reduziert werden, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1 000 Euro angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. § 97a Abs. 3 Satz 4 sieht jedoch eine Ausnahme für den Fall vor, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Art. 14 der Richtlinie 2004/48 steht einer solchen Regelung nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei."

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